Die Vereinssatzung

Die Turn- und Sportvereinigung Levern e.V. ist entstanden aus dem Zusammenschluss der vormaligen Sportvereine „Frisch-Auf-Levern“, „Erika Destel-Twiehausen“ und „Edelweiß Niedermehnen“. Als Gründungsjahr zählt das Gründungsjahr der Vereine, aus denen die Fusion hervorging, also 1946. Sie führt den Namen seit 1947.

 

Satzung der Turn- und Sportvereinigung Levern e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung im Juni 1946 im Gasthaus Lohkamp in Destel. Zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung am 9. Februar 1996. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Rahden unter der Registernummer VR 155 am 04. September 1997. Jetzt eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der Registernummer VR 50155.

Der TuS Levern gibt sich folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der im Jahre 1946 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportvereinigung Levern e.V.“ Die abgekürzte Bezeichnung lautet „TuS Levern“.

2) Er hat seinen Sitz in Stemwede (Levern) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Nr. 50155 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports

2) Der Satzungszweck wird erreicht insbesondere durch

a) die Organisation eines geordneten Sport, Spiel- und Übungsbetriebes

b) die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und Turnieren

c) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen

d) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern

e) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

f) die Information der Mitglieder durch Herausgabe einer Vereinsbroschüre und das Internet

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied

a) im Kreissportbund Minden-Lübbecke und im Gemeindesportverband Stemwede

b) im Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V.. Die Mitgliedschaft begründet zugleich die Mitgliedschaft im Westdeutschen Fußball-Verband und dem Deutschen Fußball-Bund.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Kreissportbundes nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein erworben.

3) Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Vereinsmitgliedes verpflichtet sich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4) Über den Beitritt entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe der unterzeichneten Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Beitrittsanspruch besteht nicht. Die Ablehnung eines Beitritts muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Beitritts besteht nicht.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

– aktiven Mitgliedern

– passiven Mitgliedern

– außerordentlichen Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder stehen die Förderung des Vereins oder bestimmte Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5) Ehrenmitgliedern steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstands gewählt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

– durch Streichung aus der Mitgliederliste;

– durch Tod;

– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.6.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

3) Bei Beendigung einer Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– grobe Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen begeht;

– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

– sich grob unsportlich verhält;

– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung Oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.

6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung 3 Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

 

§ 9 Beiträge, Umlagen, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

2) Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen

Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie Mailadresse mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

10)Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und

Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle anderen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;

b) Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Schluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der geschäftsführende Vorstand

– der Gesamtvorstand

– die Jugendversammlung

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Stemwede. Die Veröffentlichung muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Außerhalb der Gemeinde wohnende Mitglieder werden per Brief eingeladen. Außerdem erfolgt die Einberufung zur Mitgliederversammlung über die Homepage des Vereins sowie durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Sportheim.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie andere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands an wesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber

die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn das von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung (und zur Änderung des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12) Alle Mitglieder können bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochenfrist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage bzw. Aushang am Sportheim des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
Entlastung des Gesamtvorstandes;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
Wahl der Kassenprüfer;
Wahl der Platzkassierer;
Wahl des Beirates;
Änderung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

 

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem Hauptkassenwart

Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In geraden Kalenderjahren wird der 1. Vorsitzende gewählt und in ungeraden Kalenderjahren der Hauptkassenwart.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Wahl auf die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt wird.

6) Abwesende können gewählt, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

 

§ 16 Der Gesamtvorstand

1) Beim Gesamtvorstand werden folgende Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der 1. Geschäftsführer, der 2. Kassenwart und der Fußballobmann werden in geraden Kalenderjahren gewählt. In ungeraden Jahren werden der 2. Vorsitzende, der Technische Leiter und der 2. Geschäftsführer gewählt.

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

– Die Vorlage von Jahresberichten in der Mitgliederversammlung,

– Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11,

– Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,

– Beschlussfassung über Beiträge sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse sind zu dokumentieren.

4) Der Gesamtvorstand tritt 1 x monatlich zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 17 Kassenführung

Die Kassenführung erfolgt durch den Hauptkassenwart nach kaufmännischen Grundsätzen. Der Hauptkassenwart hat darüber hinaus die Jahresabschlussrechnung (Kassenbericht) zu erstellen und durch die Kassenprüfer prüfen zu lassen, den geprüften Jahresabschluss der Jahreshauptversammlung mit dem Etatplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen, und den Vereinsvorsitzenden laufend über die Kassenlage zu unterrichten sowie vierteljährlich die Ausgabenbelege vorzulegen.

 

§ 18 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird angerufen bei Unstimmigkeiten im Vorstand und soll beratend tätig werden.

 

§ 19 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Gemeinschaft (Jugendabteilung genannt) ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mitteln unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3)Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Vorsitzende der Jugend

b) die Jugendversammlung

Der Vorsitzende der Jugendabteilung ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Satzung.

 

§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Haushaltslage Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen pauschalen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist dabei zu beachten.

 

§ 21 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Kassenprüfer sind so zu wählen, dass in jedem Jahr ein Wechsel also das Ausscheiden eines Kassenprüfers erfolgt.

2) Die Kassenprüfer prüfen 1x jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

3) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

 

§ 22 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 23 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 24 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der geschäftsführende Vorstand als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stemwede, und zwar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 für sportliche Jugendpflege im Raume des Alten Amtes Levern zu verwenden.

 

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.Februar 2016 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

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Aktuelle Satzung

Alte Satzung (1996 – 2016)